Fasching im Unternehmen - worauf muss man achten?

Die einen sind tagelang im Ausnahmezustand, andere würden die Faschings- und Karnevalszeit am liebsten ganz aus dem Kalender streichen. Für Unternehmen stellen sich in den närrischen Tage viele Fragen: Was ist erlaubt? Was geht gar nicht? Und wie wird man den Narren unter den Mitarbeitenden gerecht? Die IHK-Rechtsexpertin Eva Schönmetzler erklärt im Gespräch mit Eva Reuter, auf was es ankommt. 

Wer bis Aschermittwoch durchfeiern möchte, sollte bei der Party-Planung beachten, dass an Fasching keine arbeitsrechtlichen Ausnahmen gelten. „Fasching ist kein gesetzlicher Feiertag“, betont die Expertin aus dem Beratungszentrum Recht & Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. „Grundsätzlich gilt auch während der Faschingstage die Pflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer vertragsgemäßen Leistung nachzukommen.“ Auch wenn in manchen Unternehmen ein zusätzlicher bezahlter freier Tag gewährt wird, gibt es keinen generellen Anspruch darauf.

Eva Schönmetzler rät, dass sich Arbeitgeber und Beschäftigte frühzeitig absprechen. „Insbesondere Unternehmen, die die Möglichkeit haben, den Betriebsablauf flexibel zu gestalten, können den Faschingsfans unter ihren Mitarbeitenden durch Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten einen Kompromiss anbieten.“

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