Chaos bei den Corona-Regelungen
Wer blickt bei den Corona-Regelungen derzeit noch durch? Vergangene Woche kippte das Beherbergungsverbot. Am Wochenende konnten elf Wirte in Berlin wieder öffnen, nachdem sie gegen die Sperrstundenverlängerung geklagt hatten. Jetzt haben die Stadt Ulm und der Alb-Donau-Kreis eine Allgemeinverfügung erlassen, die genau keinen einzigen Tag in Kraft war. Eigentlich sollte das heute passieren. Doch das Land Baden-Württemberg kommt ihnen durch eine andere Verfügung zuvor.
Als höherrangiges Recht überlagert die Corona-Verordnung des Landes die Allgemeinverfügungen, welche das Landratsamt Alb-Donau-Kreis und die Stadt Ulm gemeinsam und abgestimmt am Samstag auf den Weg gebracht hatten. Die gleichlautende Allgemeinverfügung gilt auch für alle Städte und Gemeinden im Alb-Donau-Kreis. Nachdem die 7-Tage-Inzidenzwerte in Stadt- und Landkreis 35 Infektionen je 100.000 Einwohner übersprungen hatten, wurden die Allgemeinverfügungen mit Teilnehmerbegrenzungen entsprechend den geltenden Vorgaben des Handlungsleitfadens des Sozialministeriums BW zu Regionalen Beschränkungen nach Abwägung und entsprechend der Zuständigkeiten erlassen.
Landrat Heiner Scheffold sagte: „Die Landesregierung hat am Samstag sehr kurzfristig und ohne Vorankündigung einen Strategiewechsel vollzogen, weg von punktuellen Maßnahmen in Hotspots hin zu flächendeckenden Einschränkungen. Mit der äußerst begrenzten Halbwertszeit der Vorgaben des Landes konnten wir so definitiv nicht rechnen.“
Oberbürgermeister Gunter Czisch: „Innerhalb von 24 Stunden die Strategie auf den Kopf zu stellen, fördert weder die Akzeptanz noch die Transparenz für die Bürgerschaft und diejenigen, die vor Ort ab Montag die Regelung umsetzen und kontrollieren sollen. Es ist richtig, schnell nun auch landesweit zu handeln, aber auf Knopfdruck lassen sich solche massiven Einschränkungen im vielfältigen Leben und Arbeiten in einer Stadt nicht umstellen. Ankündigen, dabei zu bleiben und dann mit Vorlaufzeit umsetzen hilft allen und fördert die Akzeptanz.“
Mit der Fortschreibung der Corona-Verordnung hat das Land nun landesweit geltende Regelungen erlassen, die ab dem morgigen Montag, den 19. Oktober 2020 greifen. Im Einzelnen umfasst die Fortschreibung folgende weitergehende Einschränkungen:
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und greift nunmehr auch in straßenrechtlich gewidmeten Fußgängerbereichen („Fußgängerzonen“) – es sei denn, dass die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt werden kann. Von dieser Pflicht ausgenommen sind sportliche Betätigungen.
- Ferner greift die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den „für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen“.
- Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner.
- Private Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner.
- Sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden sind nach der Verordnung nun gänzlich untersagt. Die Verordnung regelt aber Ausnahmen im Einzelfall.